BHO Bundeshaushaltsordnung
BHO
Bundeshaushaltsordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Vergaberecht
(1) Die Voranschläge sind von der für den Einzelplan zuständigen Stelle dem Bundesministerium der Finanzen zu dem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt zu übersenden. Das Bundesministerium der Finanzen kann verlangen, daß den Voranschlägen Organisations- und Stellenpläne beigefügt werden.
(2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle übersendet die Voranschläge auch dem Bundesrechnungshof. Er kann hierzu Stellung nehmen.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Vergaberecht
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