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Verweise
in § 20 BHO

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Bundeshaushaltsordnung

(1) Deckungsfähig sind innerhalb desselben Kapitels
1.
gegenseitig
die Ausgaben für Vergütungen der Angestellten und Löhne der Arbeiter,
2.
einseitig
a)
die Ausgaben für Bezüge der Beamten zugunsten der Ausgaben für Vergütungen der Angestellten und Löhne der Arbeiter,
b)
die Ausgaben für Unterstützungen zugunsten der Ausgaben für Beihilfen.
(2) Im Haushaltsplan können Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen jeweils für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird.
(3) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden.
Quelle: BMJ
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