BHO
Verweise
in § 113 BHO

BHO  
Bundeshaushaltsordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Vergaberecht

Auf Sondervermögen des Bundes sind die Teile I bis IV, VIII und IX dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Sondervermögen, Teil V dieses Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Quelle: BMJ
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