BHKG NRW
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 7 BHKG NRW

BHKG NRW  

Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz

(1) Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind öffentliche Feuerwehren (Berufsfeuerwehren, Freiwillige Feuerwehren, Pflichtfeuerwehren) und betriebliche Feuerwehren (Betriebsfeuerwehren, Werkfeuerwehren).
(2) Freiwillige Feuerwehr und Berufsfeuerwehr sind die Feuerwehr der Gemeinde. Dies gilt auch für die Pflichtfeuerwehr.
(3) Bei den Feuerwehren sind die besonderen Belange der Menschen mit Behinderung angemessen zu berücksichtigen.
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Polizei- & Ordnungsrecht
Notizen
zu § 7 BHKG NRW
Keine Notizen vorhanden.