BHKG NRW
Verweise
in § 57 BHKG NRW

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Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz

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Polizei- & Ordnungsrecht

Vor wichtigen allgemeinen Entscheidungen mit landesweiter Bedeutung in Fragen des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes soll den auf Landesebene tätigen Feuerwehrverbänden, den Spitzenorganisationen nach § 93 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist, den kommunalen Spitzenverbänden sowie den mitwirkenden anerkannten Hilfsorganisationen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
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