BHKG NRW
Verweise
in § 41 BHKG NRW

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Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz

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Polizei- & Ordnungsrecht

Jede Person hat die Pflicht, sich so zu verhalten, dass Menschen und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet werden. Soweit erforderlich und den Umständen nach zumutbar, sind bestehende Gefahren zu bekämpfen.
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