BHKG NRW
Verweise
in § 41 BHKG NRW
BHKG NRW
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz
Jede Person hat die Pflicht, sich so zu verhalten, dass Menschen und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet werden. Soweit erforderlich und den Umständen nach zumutbar, sind bestehende Gefahren zu bekämpfen.
Quelle: Justizportal NRW
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