BHKG NRW
Verweise
in § 36 BHKG NRW

BHKG NRW  
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz

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Polizei- & Ordnungsrecht

(1) Der Krisenstab des Kreises oder der kreisfreien Stadt koordiniert und trifft alle im Zusammenhang mit dem Schadensereignis stehenden und zur Gefahrenabwehr erforderlichen administrativ-organisatorischen Maßnahmen. Er stellt insbesondere ein geordnetes Melde- und Berichtswesen sicher.
(2) Der Krisenstab des Kreises oder der kreisfreien Stadt kann allen für den Einsatzbereich zuständigen unteren Landesbehörden Weisungen erteilen.
(3) Das Weisungsrecht übergeordneter Fachbehörden bleibt unberührt.
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