BHKG NRW
Verweise
in § 23 BHKG NRW
BHKG NRW
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz
Die Feuerwehren wirken nach Maßgabe des Rettungsgesetzes NRW vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458) in der jeweils geltenden Fassung im Rettungsdienst mit.
Quelle: Justizportal NRW
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