BHKG NRW
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in § 23 BHKG NRW

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Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz

Die Feuerwehren wirken nach Maßgabe des Rettungsgesetzes NRW vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458) in der jeweils geltenden Fassung im Rettungsdienst mit.
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