BHKG NRW
Verweise
in § 10 BHKG NRW
BHKG NRW
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz
Für den Betrieb einer ständig besetzten Feuerwache der Freiwilligen Feuerwehr kann die Gemeinde hauptamtliche Kräfte einstellen, die zu Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes zu ernennen sind. Große kreisangehörige Städte und Mittlere kreisangehörige Städte sind hierzu verpflichtet. Die Bezirksregierung kann Ausnahmen zulassen, wenn der Brandschutz und die Hilfeleistung in der Kommune gewährleistet sind.
Quelle: Justizportal NRW
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