BGleiG Bundesgleichstellungsgesetz
BGleiG
Bundesgleichstellungsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
(1) Dieses Gesetz gilt für die Dienststellen nach § 3 Nummer 5.
(2) Juristische Personen, an denen der Bund mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, können dieses Gesetz in der Satzung ganz oder teilweise für sich verbindlich erklären. Ein entsprechender Beschluss zur Satzungsänderung muss einstimmig gefasst werden.
Quelle: BMJ
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