Verweise
in § 14 BGleiG
BGleiG
Bundesgleichstellungsgesetz
Die Dienststelle hat den Gleichstellungsplan innerhalb eines Monats nach Beginn seiner Geltungsdauer im Intranet zu veröffentlichen und jeder einzelnen und jedem einzelnen Beschäftigten in Textform zur Kenntnis zu geben.
Quelle: BMJ
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