BGB
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Verweise
in § 992 BGB

BGB  

Bürgerliches Gesetzbuch

Hat sich der Besitzer durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat den Besitz verschafft, so haftet er dem Eigentümer nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen.
Quelle: BMJ
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