Verweise
in § 982 BGB
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Die in den §§ 980, 981 vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgt beiReichsbehörden undReichsanstalten nach den von demBundesrat,in den übrigen Fällen nach den von der Zentralbehörde desBundesstaatserlassenen Vorschriften.
Quelle: BMJ
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