BGB
Verweise
in § 982 BGB

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ZivilrechtBürgerliches Recht

Sachenrecht

Die in den §§ 980, 981 vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgt beiReichsbehörden undReichsanstalten nach den von demBundesrat,in den übrigen Fällen nach den von der Zentralbehörde desBundesstaatserlassenen Vorschriften.
Quelle: BMJ
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