BGB
Verweise
in § 946 BGB

BGB  
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ZivilrechtBürgerliches Recht

Sachenrecht

Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.
Quelle: BMJ
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