BGB
Verweise
in § 931 BGB

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ZivilrechtBürgerliches Recht

Sachenrecht

Ist ein Dritter im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt.
Quelle: BMJ
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