BGB
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Verweise
in § 913 BGB

BGB  

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Rente für den Überbau ist dem jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks von dem jeweiligen Eigentümer des anderen Grundstücks zu entrichten.
(2) Die Rente ist jährlich im Voraus zu entrichten.
Quelle: BMJ
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