BGB
Verweise
in § 913 BGB

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ZivilrechtBürgerliches Recht

Sachenrecht

(1) Die Rente für den Überbau ist dem jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks von dem jeweiligen Eigentümer des anderen Grundstücks zu entrichten.
(2) Die Rente ist jährlich im Voraus zu entrichten.
Quelle: BMJ
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