BGB
Verweise
in § 895 BGB

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ZivilrechtBürgerliches Recht

Sachenrecht

Kann die Berichtigung des Grundbuchs erst erfolgen, nachdem das Recht des nach § 894 Verpflichteten eingetragen worden ist, so hat dieser auf Verlangen sein Recht eintragen zu lassen.
Quelle: BMJ
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