Verweise
in § 891 BGB
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.
(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.
Quelle: BMJ
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