BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
ZivilrechtBürgerliches Recht
Sachenrecht
Ein Recht an einem fremden Grundstück erlischt nicht dadurch, dass der Eigentümer des Grundstücks das Recht oder der Berechtigte das Eigentum an dem Grundstück erwirbt.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Sachenrecht
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