BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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Stiftungsrecht
Die Stiftung wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist, aufgelöst.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Stiftungsrecht
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zu § 87b BGB
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