Verweise
in § 87b BGB
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Die Stiftung wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist, aufgelöst.
Quelle: BMJ
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