BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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Deliktsrecht
Besitzt jemand auf einem fremden Grundstück in Ausübung eines Rechts ein Gebäude oder ein anderes Werk, so trifft ihn anstelle des Besitzers des Grundstücks die im § 836 bestimmte Verantwortlichkeit.
Quelle: BMJ
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zu Deliktsrecht
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