Verweise
in § 806 BGB
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Die Umschreibung einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung auf den Namen eines bestimmten Berechtigten kann nur durch den Aussteller erfolgen. Der Aussteller ist zur Umschreibung nicht verpflichtet.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Sonst. vertragliche Schuldverhältnisse
Notizen
zu § 806 BGB
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