BGB
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 8 BGB

BGB  

Bürgerliches Gesetzbuch

Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu BGB AT
Notizen
zu § 8 BGB
Keine Notizen vorhanden.