BGB
Verweise
in § 79a BGB

BGB  
Bürgerliches Gesetzbuch

ZivilrechtBürgerliches Recht

BGB AT

(1) Die Rechte nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) werden nach § 79 und den dazu erlassenen Vorschriften der Vereinsregisterverordnung durch Einsicht in das Register oder den Abruf von Registerdaten über das länderübergreifende Informations- und Kommunikationssystem gewährt. Das Registergericht ist nicht verpflichtet, Personen, deren personenbezogene Daten im Vereinsregister oder in den Registerakten gespeichert sind, über die Offenlegung dieser Daten an Dritte Auskunft zu erteilen.
(2) Das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 kann für personenbezogene Daten, die im Vereinsregister oder in den Registerakten gespeichert sind, nur unter den Voraussetzungen und in dem Verfahren ausgeübt werden, die im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie der Vereinsregisterverordnung für eine Löschung oder Berichtigung von Eintragungen geregelt sind.
(3) Das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 ist auf personenbezogene Daten, die im Vereinsregister und in den Registerakten gespeichert sind, nicht anzuwenden.
Quelle: BMJ
Import:

Tatmehrheit (Realkonkurrenz) (§ 53 StGB)

StrafrechtStrafrecht AT

Prüfungsschema zur Tatmehrheit (Realkonkurrenz) gem. § 53 StGB, die vorliegt, wenn der Täter einen oder mehrere Tatbestände durch mehrere Handlungen verletzt.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Täter verletzt mehrere Tatbestände oder einen Tatbestand mehrmals
  3. Handlungsmehrheit
  4. Gesetzeskonkurrenz (‚unechte Konkurrenz‘)
  5. Mitbestrafte Vortat
  6. Mitbestrafte Nachtat
  7. Rechtsfolge

 

Täter verletzt mehrere Tatbestände oder einen Tatbestand mehrmals

Nur dann stehen diese in Konkurrenz zueinander.

 

 

Handlungsmehrheit

Es liegen mehrere Handlungen vor, die auch keine Handlungseinheit (siehe Schema Tateinheit, § 52 StGB) bilden.

 

 

Gesetzeskonkurrenz (‚unechte Konkurrenz‘)

Gesetzeskonkurrenzen gehen § 55 ff. StGB vor und filtern daher zunächst weitere Tatbestände heraus.

Mitbestrafte Vortat

Tatbestand ist notwendigerweise Vorbereitungshandlung der Haupttat
z.B: T unterschlägt den Hausschlüssel des O und bricht damit später in dessen Wohnung ein, um dessen PS5 zu stehlen.

Mitbestrafte Nachtat

Tatbestand intensiviert nur die Verletzung desselben Rechtsguts

z.B.: T stielt die PS5 des O (§ 242 StGB) und schrottet sie (§ 303 StGB)

 

 

Rechtsfolge

Verhängung einer Gesamtstrafe, die (wie bei der Tateinheit zunächst ebenfalls) auf einer Einzelstrafe innerhalb des Strafrahmens der schwersten verwirklichten Tat beruht. Sie wird jedoch ergänzt (geschärft) durch einen zusätzlichen Anteil für die weiteren begangenen Delikte (§§ 53, 54).

Dies ist für den Täter ungünstiger als lediglich der Rahmen des schwersten verwirklichten Tatbestandes bei Tateinheit (§ 52 II 1 StGB).

 

Zuletzt bearbeitet:
Schemata
zu BGB AT
Notizen
zu § 79a BGB
Keine Notizen vorhanden.