Verweise
in § 787 BGB
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
(1) Im Falle einer Anweisung auf Schuld wird der Angewiesene durch die Leistung in deren Höhe von der Schuld befreit.
(2) Zur Annahme der Anweisung oder zur Leistung an den Anweisungsempfänger ist der Angewiesene dem Anweisenden gegenüber nicht schon deshalb verpflichtet, weil er Schuldner des Anweisenden ist.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Sonst. vertragliche Schuldverhältnisse
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