Verweise
in § 780 BGB
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Sonst. vertragliche Schuldverhältnisse
Notizen
zu § 780 BGB
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