BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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Sonst. vertragliche Schuldverhältnisse
Ein Lotterievertrag oder ein Ausspielvertrag ist verbindlich, wenn die Lotterie oder die Ausspielung staatlich genehmigt ist. Anderenfalls findet die Vorschrift des § 762 Anwendung.
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Schemata
zu Sonst. vertragliche Schuldverhältnisse
Notizen
zu § 763 BGB
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