Verweise
in § 759 BGB
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
(1) Wer zur Gewährung einer Leibrente verpflichtet ist, hat die Rente im Zweifel für die Lebensdauer des Gläubigers zu entrichten.
(2) Der für die Rente bestimmte Betrag ist im Zweifel der Jahresbetrag der Rente.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Sonst. vertragliche Schuldverhältnisse
Notizen
zu § 759 BGB
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