Verweise
in § 741 BGB
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen).
Quelle: BMJ
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