BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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Gemeinschaft
Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen).
Quelle: BMJ
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zu Gemeinschaft
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