BGB Bürgerliches Gesetzbuch
Personengesellschaftsrecht
- 1.
- jeder Gesellschafter (§ 736 Absatz 1),
- 2.
- der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Gesellschafters (§ 736 Absatz 2),
- 3.
- der gemeinsame Vertreter (§ 736 Absatz 3) und
- 4.
- der Privatgläubiger des Gesellschafters, durch den die zur Auflösung der Gesellschaft führende Kündigung erfolgt ist (§ 735 Absatz 2 Satz 2).
Übersicht: Rechtshindernde Einwendungen, rechtsvernichtende Einwendungen und rechtshemmende Einwendungen (Einreden)
Übersicht über rechtshindernde, rechtsvernichtende und rechtshemmende Einwendungen mit Beispielen, Hinweisen zum jeweiligen Prüfungsort und den prozessualen Besonderheiten.
[Hinweis: Lies von oben nach unten]
|
|
Rechtshindernde Einwendung |
Rechtsvernichtende Einwendung |
Rechtshemmende Einwendung = Einreden (im Sinne des materiellen Rechts) |
|
Beispiel |
|
|
|
|
Typische Wortlaute |
|
|
|
|
Prüfungsort |
I. Anspruch entstanden |
II. Anspruch erloschen |
III. Anspruch durchsetzbar |
|
Prozessuale Besonder-heit |
Berücksichtigung vor Gericht von Amts wegen |
Berücksichtigung vor Gericht von Amts wegen |
Berücksichtigung vor Gericht nur, wenn der auf eine Leistung verklagte Schuldner sich hierauf beruft |