BGB
Verweise
in § 715b BGB

BGB  
Bürgerliches Gesetzbuch

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Personengesellschaftsrecht

(1) Jeder Gesellschafter ist befugt, einen auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Anspruch der Gesellschaft gegen einen anderen Gesellschafter im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, wenn der dazu berufene geschäftsführungsbefugte Gesellschafter dies pflichtwidrig unterlässt. Die Befugnis nach Satz 1 erstreckt sich auch auf einen Anspruch der Gesellschaft gegen einen Dritten, wenn dieser an dem pflichtwidrigen Unterlassen mitwirkte oder es kannte.
(2) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche das Klagerecht ausschließt oder dieser Vorschrift zuwider beschränkt, ist unwirksam.
(3) Der klagende Gesellschafter hat die Gesellschaft unverzüglich über die Erhebung der Klage und die Lage des Rechtsstreits zu unterrichten. Ferner hat er das Gericht über die erfolgte Unterrichtung in Kenntnis zu setzen. Das Gericht hat auf eine unverzügliche Unterrichtung der Gesellschaft hinzuwirken.
(4) Soweit über den Anspruch durch rechtskräftiges Urteil entschieden worden ist, wirkt die Entscheidung für und gegen die Gesellschaft.
Quelle: BMJ
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Aberratio ictus und error in persona vel objecto (§ 16 I StGB)

StrafrechtStrafrecht AT

Übersicht zu den besonderen Formen des Irrtums bei der Begehung von Straftaten, des error in persona vel objecto und des aberratio ictus.

Beim error in persona vel objecto irrt sich der Täter über die Identität des von ihm gewollt getroffenen Tatobjekts.

Beim aberratio ictus verfehlt der Täter sein Ziel und trifft stattdessen ein anderes als das gewollte.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Error in persona vel objecto 
  3. Definition und Beispiele
  4. Behandlung
  5. Bei Ungleichwertigkeit von
  6. Bei Gleichwertigkeit von vorgestelltem und getroffenem Objekt (Beispiel 3)
  7. Aberratio ictus
  8. Definition und Beispiele
  9. Behandlung 
  10. Bei Ungleichwertigkeit von anvisiertem und getroffenem Objekt (Beispiel 1)
  11. Bei Gleichwertigkeit von anvisiertem und getroffenem Objekt (Beispiel 2)

 

Error in persona vel objecto 

Definition und Beispiele

Lat.: 'Irrtum in der Person oder im Objekt' → Täter trifft anvisiertes Objekt, irrt aber über dessen Identität.

  • Beispiel 1: T schießt in Tötungsabsicht auf A, tatsächlich handelte es sich nur um eine Vogelscheuche.
  • Beispiel 2: T will auf die Vogelscheuche des Nachbarn schießen, tatsächlich handelt es sich um den A.
  • Beispiel 3: T schießt in Tötungsabsicht auf A, tatsächlich handelt es sich um B.

 

 

Behandlung

Bei Ungleichwertigkeit von

Normale Behandlung nach allgemeinen Regeln:

  • Bzgl. getroffenem Objekt

  • Bzgl. vorgestelltem Objekt
    Regelmäßig (untauglicher) Versuch (§§ 22, 23 StGB) am vorgestellten Objekt

 

 

Bei Gleichwertigkeit von vorgestelltem und getroffenem Objekt (Beispiel 3)

Behandlung unterschiedlich, je nachdem, welcher Ansicht man folgt:

  • h.M.: Lediglich unbeachtlicher Motivirrtum

    • Bzgl. getroffenem Objekt
      (+) Vorsatz
      hat sich auf anvisiertes Objekt konkretisiert; Irrtum über dessen Identität ist unbeachtlicher Motivirrtum; Identität ist nicht Tatbestandsmerkmal, sodass Vorsatz nicht nach §
      16I1 StGB entfällt (Unbeachtlichkeit der Abweichung)

    • Bezüglich vorgestelltem Objekt
      Regelmäßig kein Versuch, da Vorsatzdopplung unzulässig

 

  • a.A.: Identitätsirrtum als wesentliche Abweichung

    • Bzgl. getroffenem Objekt
      • (-) Kein Vorsatz, da Identität für Täter (bei höchstpersönlichen Rechtsgütern) regelmäßig wesentlich (Beachtlichkeit der Abweichung)
      • Regelmäßig Fahrlässigkeitsstrafbarkeit (s. § 16 I 2 StGB)

    • Bzgl. vorgestelltem Objekt
      Regelmäßig (untauglicher) Versuch (§§ 22, 23 StGB)

 

 

Aberratio ictus

Definition und Beispiele

Lat.: 'Abirrung des Schlags/Pfeils' → Täter verfehlt anvisiertes Objekt und trifft ein anderes.

  • Beispiel 1: T schießt in Tötungsabsicht auf A, verfehlt ihn und tötet dessen Hund.
  • Beispiel 2: T schießt in Tötungsabsicht auf A, verfehlt ihn und tötet B.

 

Behandlung 

Bei Ungleichwertigkeit von anvisiertem und getroffenem Objekt (Beispiel 1)

Behandlung nach allgemeinen Regeln:

  • Bzgl. getroffenem Objekt
    • (-) Kein Vorsatz16I1 StGB) (Beachtlichkeit der Abweichung)
    • Regelmäßig Fahrlässigkeitsstrafbarkeit (s. § 16 I 2 StGB) 
  • Bzgl. anvisiertem Objekt
    Regelmäßig (untauglicher) Versuch (§§ 22, 23 StGB)

 

Bei Gleichwertigkeit von anvisiertem und getroffenem Objekt (Beispiel 2)

Behandlung unterschiedlich, je nachdem, welcher Ansicht man folgt:

  • h.M. Konkretisierungstheorie:

    • Bzgl. getroffenem Objekt

      • (-) Grds. kein Vorsatz, da sich dieser auf das anvisierte Objekt konkretisiert hat; Treffen eines anderen Objektes ist wesentliche Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf (Beachtlichkeit der Abweichung)

      • Regelmäßig Fahrlässigkeitsstrafbarkeit (s. § 16 I 2 StGB) bzgl. getroffenem Objekt
        (
        außer wenn Täter diesbezüglich auch zumindest (+) Eventualvorsatz hatte;
        Bsp.: Täter hält Fehlgehen für möglich und nimmt Verletzung des Zweitobjekts billigend in Kauf)

    • Bzgl. anvisiertem Objekt
      Regelmäßig Versuch (§§ 22, 23 StGB)

 

  • a.A. Gleichwertigkeitstheorie:
    • Bzgl. getroffenem Objekt
      (+) (Gattungs-)Vorsatz
      , da Vorsatz einen anderen zu treffen auch Vorsatz der Verletzung von Rechtsgütern gleicher Gattung enthält (Unbeachtlichkeit der Abweichung)
    • Bzgl. anvisiertem Objekt
      Regelmäßig Versuch (§§ 22, 23 StGB)

       

 

Error in persona vel objecto des Haupttäters bei der Anstiftung

→ siehe hierzu das Schema Anstiftung (§ 26 StGB).

 

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