Verweise
in § 710 BGB
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Zur Erhöhung seines Beitrags kann ein Gesellschafter nicht ohne seine Zustimmung verpflichtet werden. Die §§ 728a und 737 bleiben unberührt.
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Dokumente
zu Personengesellschaftsrecht
Notizen
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