BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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Personengesellschaftsrecht
Zur Erhöhung seines Beitrags kann ein Gesellschafter nicht ohne seine Zustimmung verpflichtet werden. Die §§ 728a und 737 bleiben unberührt.
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Schemata
zu Personengesellschaftsrecht
Notizen
zu § 710 BGB
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