BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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Auftrag u.Ä.
Macht der Verwahrer zum Zwecke der Aufbewahrung Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Hinterleger zum Ersatz verpflichtet.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Auftrag u.Ä.
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zu § 693 BGB
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