BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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Auftrag u.Ä.
Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, so hat der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Auftrag u.Ä.
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zu § 690 BGB
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