BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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Auftrag u.Ä.
Durch den Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer verpflichtet, eine ihm von dem Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren.
Quelle: BMJ
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zu Auftrag u.Ä.
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zu § 688 BGB
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