BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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Geschäftsführung ohne Auftrag
Ist der Geschäftsführer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist er nur nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen und über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verantwortlich.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Geschäftsführung ohne Auftrag
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zu § 682 BGB
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