BGB
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in § 680 BGB

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Bürgerliches Gesetzbuch

Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
Quelle: BMJ
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