BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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Auftrag u.Ä.
Ist zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister streitig, ob der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß ausgeführt wurde, muss der Zahlungsdienstleister nachweisen, dass der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Auftrag u.Ä.
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zu § 676 BGB
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