BGB
Verweise
in § 675y BGB

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Auftrag u.Ä.

(1) Wird ein Zahlungsvorgang vom Zahler ausgelöst, kann dieser von seinem Zahlungsdienstleister im Fall einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zahlungsauftrags die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Zahlungsbetrags verlangen. Wurde der Betrag einem Zahlungskonto des Zahlers belastet, ist dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. Wird ein Zahlungsvorgang vom Zahler über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 1 und 2 den kontoführenden Zahlungsdienstleister. Soweit vom Zahlungsbetrag entgegen § 675q Abs. 1 Entgelte abgezogen wurden, hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers den abgezogenen Betrag dem Zahlungsempfänger unverzüglich zu übermitteln. Weist der Zahlungsdienstleister des Zahlers nach, dass der Zahlungsbetrag ungekürzt beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist, entfällt die Haftung nach diesem Absatz.
(2) Wird ein Zahlungsvorgang vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst, kann dieser im Fall einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zahlungsauftrags verlangen, dass sein Zahlungsdienstleister diesen Zahlungsauftrag unverzüglich, gegebenenfalls erneut, an den Zahlungsdienstleister des Zahlers übermittelt. Weist der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach, dass er die ihm bei der Ausführung des Zahlungsvorgangs obliegenden Pflichten erfüllt hat, hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahler gegebenenfalls unverzüglich den ungekürzten Zahlungsbetrag entsprechend Absatz 1 Satz 1 und 2 zu erstatten. Soweit vom Zahlungsbetrag entgegen § 675q Abs. 1 und 2 Entgelte abgezogen wurden, hat der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers den abgezogenen Betrag dem Zahlungsempfänger unverzüglich verfügbar zu machen.
(3) Wird ein Zahlungsvorgang vom Zahler ausgelöst, kann dieser im Fall einer verspäteten Ausführung des Zahlungsauftrags verlangen, dass sein Zahlungsdienstleister gegen den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers den Anspruch nach Satz 2 geltend macht. Der Zahlungsdienstleister des Zahlers kann vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers verlangen, die Gutschrift des Zahlungsbetrags auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers so vorzunehmen, als sei der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß ausgeführt worden. Wird ein Zahlungsvorgang vom Zahler über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so trifft die Pflicht aus Satz 1 den kontoführenden Zahlungsdienstleister. Weist der Zahlungsdienstleister des Zahlers nach, dass der Zahlungsbetrag rechtzeitig beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist, entfällt die Haftung nach diesem Absatz.
(4) Wird ein Zahlungsvorgang vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst, kann dieser im Fall einer verspäteten Übermittlung des Zahlungsauftrags verlangen, dass sein Zahlungsdienstleister die Gutschrift des Zahlungsbetrags auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers so vornimmt, als sei der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß ausgeführt worden. Weist der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach, dass er den Zahlungsauftrag rechtzeitig an den Zahlungsdienstleister des Zahlers übermittelt hat, ist der Zahlungsdienstleister des Zahlers verpflichtet, dem Zahler gegebenenfalls unverzüglich den ungekürzten Zahlungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlers nachweist, dass der Zahlungsbetrag lediglich verspätet beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist. In diesem Fall ist der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers verpflichtet, den Zahlungsbetrag entsprechend Satz 1 auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gutzuschreiben.
(5) Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers gegen seinen Zahlungsdienstleister nach Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 2 bestehen nicht, soweit der Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit der vom Zahlungsdienstnutzer angegebenen fehlerhaften Kundenkennung ausgeführt wurde. In diesem Fall kann der Zahler von seinem Zahlungsdienstleister jedoch verlangen, dass dieser sich im Rahmen seiner Möglichkeiten darum bemüht, den Zahlungsbetrag wiederzuerlangen. Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers ist verpflichtet, dem Zahlungsdienstleister des Zahlers alle für die Wiedererlangung des Zahlungsbetrags erforderlichen Informationen mitzuteilen. Ist die Wiedererlangung des Zahlungsbetrags nach den Sätzen 2 und 3 nicht möglich, so ist der Zahlungsdienstleister des Zahlers verpflichtet, dem Zahler auf schriftlichen Antrag alle verfügbaren Informationen mitzuteilen, damit der Zahler einen Anspruch auf Erstattung des Zahlungsbetrags geltend machen kann. Der Zahlungsdienstleister kann mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag ein Entgelt für Tätigkeiten nach den Sätzen 2 bis 4 vereinbaren.
(6) Ein Zahlungsdienstnutzer kann von seinem Zahlungsdienstleister über die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 hinaus die Erstattung der Entgelte und Zinsen verlangen, die der Zahlungsdienstleister ihm im Zusammenhang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zahlungsvorgangs in Rechnung gestellt oder mit denen er dessen Zahlungskonto belastet hat.
(7) Wurde ein Zahlungsauftrag nicht oder fehlerhaft ausgeführt, hat der Zahlungsdienstleister desjenigen Zahlungsdienstnutzers, der einen Zahlungsvorgang ausgelöst hat oder über den ein Zahlungsvorgang ausgelöst wurde, auf Verlangen seines Zahlungsdienstnutzers den Zahlungsvorgang nachzuvollziehen und seinen Zahlungsdienstnutzer über das Ergebnis zu unterrichten.
(8) Wenn ein Fall des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b vorliegt, ist § 675y Absatz 1 bis 4 auf die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht anzuwenden.
Quelle: BMJ
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Rücktritt vom Versuch (§ 24 StGB)

StrafrechtStrafrecht AT

Prüfungsschema zu den Formen des Rücktritts gem. § 24 StGB, wonach ein Täter straflos bleibt, wenn er, nachdem er bereits unmittelbar zu Tat angesetzt hat (§ 22 StGB), vom Versuch freiwillig zurücktritt.

Welche Anforderungen an den Rücktritt zu stellen sind, hängt insb. davon ab, ob es sich um einen Alleintäter (Abs. 1) oder mehrere Beteiligte (Abs. 2) handelt.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Rücktritt des Alleintäters (Abs. 1)
  3. Rücktritt vom unbeendeten Versuch durch Aufgabe der weiteren Ausführung (§ 24 I 1 Alt. 1 StGB)
  4. Kein fehlgeschlagener Versuch
  5. Unbeendeter Versuch
  6. Aufgabe der weiteren Ausführung
  7. Objektives Element
  8. Subjektives Element
  9. Freiwilligkeit
  10. Rücktritt vom beendeten Versuch
  11. Rücktritt vom beendeten Versuch durch Verhinderung der Vollendung (§ 24 I 1 Alt. 2 StGB)
  12. Kein fehlgeschlagener Versuch
  13. Beendeter Versuch
  14. Verhinderung
  15. Objektives Element
  16. Subjektives Element
  17. Freiwilligkeit
  18. (Versuchter) Rücktritt vom beendeten Versuch durch Bemühen um Erfolgsverhinderung (§ 24 I 2 StGB)
  19. Kein fehlgeschlagener Versuch
  20. Beendeter Versuch
  21. Nichtvollendung ohne Zutun
  22. Ernsthaftes Bemühen um Erfolgsverhinderung
  23. Freiwilligkeit
  24. Rücktritt bei mehreren Beteiligten (Abs. 2)
  25. Kein fehlgeschlagener Versuch
  26. Beteiligung mehrerer
  27. Rücktrittshandlung
  28. Objektives Element
  29. Grds. nicht bloß Aufgabe der weiteren Ausführung
  30. Ausnahme 1: Einvernehmliche Aufgabe der Beteiligten
  31. Ausnahme 2: Aufgabe durch Zentralfigur des Geschehens
  32. Verhindern der Vollendung der gesamten Tat (§ 24 II 1 StGB)
  33. Ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern (§ 24 II 2 StGB)
  34. Subjektives Element

 

Nach h.M. handelt es sich beim Rücktritt vom Versuch um einen persönlichen Strafaufhebungsgrund, der Rechtswidrigkeit und Schuld nicht entfallen lässt (a.A. lässt Schuld entfallen). Er wird nach h.M. nach der Schuld geprüft.

Im Unterschied zum Ausschluss des Tatbestandes ist der Täter bei Vorliegen eines persönlichen Strafausschließungsgrundes zwar ebenfalls straffrei, es liegt jedoch weiterhin eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige Haupttat vor, an der eine Teilnahme möglich ist.

 

Telos der Strafbefreiung:

  • Kriminalpolitische Theorie
    Motivationswirkung / Opferschutz (‚goldene Brücke‘ für den Täter zurück in Straffreiheit)
  • Strafzwecktheorie
    Geringere Gefährlichkeit und Strafwürdigkeit des Täters
  • Verdienstlichkeits- / Gnadentheorie
    Ausgleich des Unwertes durch „honorierfähige Umkehrleistung“

 

 

Rücktritt des Alleintäters (Abs. 1)

 

Rücktritt vom unbeendeten Versuch durch Aufgabe der weiteren Ausführung (§ 24 I 1 Alt. 1 StGB)

 

Kein fehlgeschlagener Versuch

  • h.M.: ‚Fehlschlag‘ ist eigener Prüfungspunkt, der zum Ausschluss der Rücktrittsfähigkeit führt
    Arg.: Dann Aufgabe / Verhinderung nicht erforderlich → zu Beginn des Rücktritts zu prüfen

  • a.A.: Merkmal in § 24 StGB nicht vorausgesetzt; keine eigenständige Rechtsfigur, sondern schließt Möglichkeit der Aufgabe der weiteren Ausführung oder der Freiwilligkeit (s.u.) aus

 

Fehlschlag = Täter kann nach seiner Vorstellung den Taterfolg mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht oder nicht ohne zeitliche Zäsur herbeiführen.

 

Auf welchen Zeitpunkt der Vorstellung ist in Bezug auf das Fehlschlagen abzustellen?

Wenn bereits mehrere Einzelakte zur Verwirklichung realisiert wurden, ist fraglich, ob der Täter noch vom Gesamtgeschehen oder nur vom letzten Einzelakt zurücktreten kann (Bsp: Täter schießt mehrmals daneben; Täter schießt erst daneben, versucht dann zu erwürgen)

  • e.A. Einzelakttheorie
    Bezugspunkt ist die Tätervorstellung nach jedem Einzelakt, der den Erfolg herbeigeführt haben könnte. Jeder Einzelakt kann fehlschlagen, sodass der Täter nicht mehr von jenen Einzelakten zurücktreten kann. 
    (pro) Geschehen jener Einzelakte bereits aus der Hand gegeben; bereits soziale Störung durch Einzelakte; spezial- und generalpräventives Strafbedürfnis der Einzelakte
    (con) Geringer Opferschutz → keine ‚Goldene Brücke‘ für den Täter zurück in Straffreiheit; Auseinanderreißen einheitlicher Lebensvorgänge

  • Rspr. Gesamtbetrachtungslehre / Lehre vom Rücktrittshorizont
    Bezugspunkt ist die Tätervorstellung in einer Gesamtbetrachtung nach der letzten Ausführungshandlung mehrerer unmittelbar im Zusammenhang stehender Einzelakte.
    (pro) Effektiver Opferschutz → lange Rücktrittsmöglichkeit des Täters vom Gesamtgeschehen

 

Fehlschlag bei Erreichen eines außertatbestandlichen Ziels (‚Denkzettelfälle‘) 

Täter hat es primär auf ein außertatbestandliches Ziel abgesehen (z.B. jemandem einen Denkzettel zu verpassen), der tatbestandliche Erfolg (z.B. Tötung) ist dabei vom Eventualvorsatz erfasst. Nach Erreichen des außertatbestandlichen Erfolges (z.B. leichte Schnittwunde durch einmaligen Messerstich) wird weitere Ausführung aufgegeben.

  • e.A. Einzelakttheorie
    Mit einmaligem Messerstich, der nicht tödlich war, ist die Tötung fehlgeschlagen, daher kein Rücktritt möglich.
  • Rspr. Gesamtbetrachtungslehre / Lehre vom Rücktrittshorizont
    Tötung in Gesamtbetrachtung weiterhin möglich und daher nicht fehlgeschlagen, sodass Rücktritt möglich. Versuch auch nicht beendet (s.u.), da Erreichen des Denkzettels nur ein Zwischenziel war.

 

Unbeendeter Versuch

Der Prüfungspunkt, ob der Versuch beendet ist oder nicht ergibt sich nicht direkt aus dem Wortlaut.

§ 24 I 1 StGB nennt jedoch in Alt. 1 und Alt. 2 unterschiedliche Rücktrittshandlungen für eine mögliche Strafbefreiung. Die ganz h.M. macht die erforderliche Alternative der Rücktrittshandlung davon abhängig, ob der Versuch beendet ist oder nicht. Ist der Versuch unbeendet, genügt es, wenn der Täter „freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt“ (§ 24 I 1 Alt. 1 StGB). Auch wenn der Versuch beendet ist, ist ein Rücktritt noch möglich, allerdings nur unter den strengeren Voraussetzungen des § 24 I 1 Alt. 2 StGB (Vornahme aktiver Gegenaktivitäten; dazu unten).

 

Unbeendet = Täter bedarf nach seiner Vorstellung (Tätersicht) noch weiterer Handlungen zur Vollendung des Tatbestandes.

 

 

Auf welchen Zeitpunkt der Vorstellung ist in Bezug auf die Beendigung abzustellen?

Beispiel: T plant ursprünglich den O mit drei Schüssen zu töten. Nach Abgabe der drei Schüsse merkt er, dass der O dies überleben wird. Er hat noch 14 Schuss in seinem Magazin, die er abfeuern könnte, um den O nach seiner neuen Vorstellung zu töten.     

  • e.A. Tatplantheorie
    Abzustellen ist auf den Zeitpunkt bei Tatbeginn (also auf den ursprünglichen Planungshorizont). Der Versuch ist beendet, wenn alle Schritte des ursprünglichen Tatplans durchlaufen wurden.  

    → Versuch des T im Beispiel ist beendet    

    (con) Ein umsichtig planender Täter, der von vornherein für alle Eventualitäten weitere gefährliche Tatbegehungsvarianten einplant (mehr „kriminelle Energie“) wird bevorzugt, da er länger zurücktreten kann. 

  

  • Rspr. Lehre vom Rücktrittshorizont
    Abzustellen ist auf den Zeitpunkt unmittelbar nach der letzten Ausführungshandlung des Täters (also auf den jeweiligen Rücktrittshorizont). Der Versuch ist beendet, wenn der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges zu diesem Tatzeitpunkt zumindest für möglich hält, ohne dass weitere Tathandlungen notwendig sind.

    → Versuch des T im Beispiel ist nicht beendet    

    Beachte: Die Rspr. nimmt in Ausnahmefällen, in denen der Täter in einem engsten räumlichen und zeitlichen Verhältnis zu einer Neueinschätzung der Situation kommt, eine 'Korrektur des Rücktrittshorizonts' vor: Denkt der Täter unmittelbar nach der letzten Ausführungshandlung zunächst, dass der tatbestandsmäßige Erfolg zumindest möglich ist, erkennt er jedoch in engstem räumlichem und zeitlichem Zusammenhang, dass dies nicht der Fall ist, so gilt der Versuch doch als noch nicht beendet - und andersherum.

 

 

 

Aufgabe der weiteren Ausführung

Aufgabe der weiteren Ausführung = Aufgrund eines Gegenentschlusses (subj. Element) Abstand nehmen von der weiteren Tatbestandsverwirklichung (obj. Element)

Objektives Element

Der Täter muss objektiv die weitere Tatausführung aufgeben.

Ist ein Teilrücktritt von der Qualifikation möglich?

Beispiel: A macht sich mit einer Pistole auf den Weg zu B, um ihn auszurauben. Er wirft aber nach Versuchsbeginn (§§ 250 I Nr. 1a Alt. 1, 22, 23 I) die Pistole weg und vollendet den Raub unbewaffnet.

  • e.A.: (-) Nein 
    (pro) Systematik: Aufgabe der „Tat“ i.S.d. § 24 StGB erfordert Aufgabe von Grunddelikt und Qualifikation

  • h.M.: (+) Ja 
    (pro) Telos: Unrechtsreduktion; Opferschutz

 

Subjektives Element

Der Täter muss einen Gegenentschluss zur Tatbestandsverwirklichung gefasst haben.

Wie lange muss der Täter die weitere Ausführung aufgeben?

Fraglich ist, ob der Täter die weitere Tatausführung endgültig aufgeben muss oder ob auch kurzzeitige Unterbrechungen reichen.

  • a.A.: Täter muss seinen gesamten Tatplan endgültig aufgeben
    (con) Telos: Opferschutz bereits, wenn konkrete Handlung aufgegeben wird

  • e.A.: Täter muss (nur) die konkrete Handlung aufgeben
    (con) Telos: Keine Strafbefreiung angezeigt, wenn Täter z.B. Schlag mit Hammer aufgibt und zu Messer wechselt

  • h.M.: Täter muss all diejenigen Handlungen aufgeben, die mit der begonnenen einen tateinheitlichen Lebensvorgang bilden würden

 

Freiwilligkeit

  • Der Täter muss subjektiv freiwillig zurücktreten
  • Zeitpunkt nach der letzten abgeschlossenen Ausführungshandlung entscheidend

  • Kein ethisch hochwertiges Motiv nötig (z.B. auch: Aufgabe einer Mordhandlung, um andere Person zu töten)

Wann handelt der Täter freiwillig?

  • h.M. Lehre von den autonomen Motiven
    Täter handelt freiwillig, wenn er aus autonomen (nicht aus heteronomen / fremdbestimmten) Gründen heraus handelt.

  • a.A. Lehre von der Verbrechervernunft
    Täter handelt freiwillig, wenn er entgegen der Verbrechervernunft handelt.

  • a.A. Frank’sche Formel
    Täter handelt freiwillig, wenn er sich sagt: „Ich will nicht, selbst wenn ich könnte“ und unfreiwillig, wenn er sich sagt: „Ich kann nicht, selbst wenn ich wollte“.

 

 

Rücktritt vom beendeten Versuch

 

Rücktritt vom beendeten Versuch durch Verhinderung der Vollendung (§ 24 I 1 Alt. 2 StGB)

Kein fehlgeschlagener Versuch

Der Versuch darf nicht fehlgeschlagen sein (s.o.).

 

Beendeter Versuch

Der Versuch muss beendet sein.

Beendet = Täter hat nach seiner Vorstellung alles getan, was zur Vollendung des Tatbestandes erforderlich ist.

 

Verhinderung

Der Täter muss die Vollendung selbst verhindern.

Verhinderung = Bewusstes und gewolltes (subj. Element) Ingangsetzen einer neuen Kausalreihe, die für das Ausbleiben der Vollendung wenigstens mitursächlich wird (obj. Element)

Objektives Element

Ingangsetzen einer neuen Kausalreihe, durch aktives Tun / ‚Gegenaktivitäten‘; h.M.: Kein ‚antizipierter Rücktritt‘ (z.B. T bestellt Notarzt vor Duell) möglich

  • h.M.: Tun muss zumindest mitursächlich (äquivalent kausal) für die Nichtvollendung sein
  • a.A.: Tun muss mitursächlich für die Nichtvollendung sein und Täter muss zusätzlich alle aus seiner Sicht vorhandenen Möglichkeiten zur Erfolgsabwendung ausgeschöpft haben (subj. ‚Bestleistungsprinzip‘)
Subjektives Element
  • h.M.: Verhinderungsvorsatz
  • a.A.: Verhinderungsabsicht (dolus directus 1. Grades)

 

Freiwilligkeit

Der Täter muss die Vollendung freiwillig verhindert haben (s.o.).

 

 

(Versuchter) Rücktritt vom beendeten Versuch durch Bemühen um Erfolgsverhinderung (§ 24 I 2 StGB)

Kein fehlgeschlagener Versuch

Der Versuch darf nicht fehlgeschlagen sein (s.o.).

 

Beendeter Versuch

Der Versuch muss aus Sicht des Täters beendet sein (s.o.).

 

Nichtvollendung ohne Zutun

Der Versuch muss objektiv ohne Zutun des Täters nicht zur Vollendung gekommen sein:

  • Untauglicher Versuch
  • Vom Täter noch nicht erkannter Fehlschlag
  • Rettendes Eingreifen Dritter
  • Fehlende objektive Zurechnung des Erfolgs zum Täter
    z.B. völlig atypische Weiterentwicklung des Geschehens

 

Ernsthaftes Bemühen um Erfolgsverhinderung

Da der Täter objektiv nichts zur Nichtvollendung beiträgt, sind besonders hohe Anforderungen an das subjektive Element zu stellen:

Ernsthaftes Bemühen um Erfolgsverhinderung = Täter schöpft alle aus seiner Sicht besten, erkannten Möglichkeiten zur Abwendung des drohenden Erfolges aus (subj. ‚Bestleistungsprinzip‘)

 

Freiwilligkeit

Der Täter muss sich freiwillig bemüht haben (s.o.).

 

 

Rücktritt bei mehreren Beteiligten (Abs. 2)

Kein fehlgeschlagener Versuch

Der Versuch darf nicht fehlgeschlagen sein (s.o.).

 

Beteiligung mehrerer

An der Tat hat zumindest ein Beteiligter (Mittäter, Anstifter oder Gehilfe) mitgewirkt.

 

Rücktrittshandlung

Objektives Element

Es muss eins der nachfolgenden objektiven Rücktrittselemente vorliegen:

Grds. nicht bloß Aufgabe der weiteren Ausführung

Aufgrund der besonderen Gefährlichkeit und Unkontrollierbarkeit bei der Begehung mittels mehrerer Beteiligter reicht die bloße Aufgabe der Tat (im Unterschied zu § 24 I 1 Alt. 1 StGB) dem Wortlaut des § 24 II StGB nach grds. nicht aus. Einmal gesetzte Tatbeiträge eines Beteiligten wirken über andere Beteiligte gefährlich fort.

Die h.M. erkennt hiervon über den Wortlaut hinaus in teleologischer Auslegung zwei Ausnahmen an:

Ausnahme 1: Einvernehmliche Aufgabe der Beteiligten

Mehrere Beteiligte geben einvernehmlich einen aus subjektiver Sicht (Rücktrittshorizont) unbeendeten Versuch auf.
(pro) Dann wirkt die Gefährlichkeit über verstreute Beteiligte nicht mehr fort.

Ausnahme 2: Aufgabe durch Zentralfigur des Geschehens

Einer der Beteiligten ist so sehr Zentralfigur des Geschehens, dass seine bloße Aufgabe die Vollendung sicher verhindert und dieser gibt einen aus subjektiver Sicht unbeendeten Versuch auf.
(pro) Ohne die Zentralfigur geht von den anderen Beteiligten keine besondere Gefahr aus

 

Verhindern der Vollendung der gesamten Tat (§ 24 II 1 StGB)

Ausweislich § 24 II 1 StGB kann der Täter auch durch die Verhinderung der Vollendung der gesamten Tat (inkl. der Tatbeiträge anderer Beteiligter) zurücktreten (vgl. o.).

 

Ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern (§ 24 II 2 StGB)

Beim aussichtslosen Versuch (§ 25 II 2 Alt. 1 StGB) sowie bei der teilnehmerunabhängigen Tatvollendung (§ 25 II 2 Alt. 2 StGB) kann der Täter auch durch ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, zurücktreten (vgl. o.).

 

Subjektives Element

Die Rücktrittshandlung des Täters muss jeweils freiwillig erfolgen (s.o.).

 

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