BGB Bürgerliches Gesetzbuch
Auftrag u.Ä.
- 1.
- es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken, oder
- 2.
- der Verlust des Zahlungsinstruments durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung eines Zahlungsdienstleisters oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten des Zahlungsdienstleisters ausgelagert wurden, verursacht worden ist.
- 1.
- in betrügerischer Absicht gehandelt hat oder
- 2.
- den Schaden herbeigeführt hat durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung
- a)
- einer oder mehrerer Pflichten gemäß § 675l Absatz 1 oder
- b)
- einer oder mehrerer vereinbarter Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsinstruments.
- 1.
- der Zahlungsdienstleister des Zahlers eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Absatz 24 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes nicht verlangt oder
- 2.
- der Zahlungsempfänger oder sein Zahlungsdienstleister eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Absatz 24 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes nicht akzeptiert.
Zustandekommen von Verträgen (§§ 145 ff.)
Prüfungsschema zum Zustandekommen von Verträgen durch Angebot und Annahme.
- Inhaltsverzeichnis
- Angebot
- Vorliegen einer Willenserklärung
- Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der „essentialia negotii“
- Wirksamwerden der Willenserklärung: Abgabe und Zugang (§ 130 I 1 BGB)
- Kein Erlöschen des Angebots
- Kein vorheriger oder gleichzeitiger Zugang eines Widerrufs (§ 130 I 2 BGB)
- Annahme
- Vorliegen einer Willenserklärung
- Inhaltliche Übereinstimmung der Willenserklärungen
- Wirksamwerden der Willenserklärung: Abgabe und Zugang
- Kein vorheriger oder gleichzeitiger Zugang eines Widerrufs (§ 130 I 2 BGB)
Angebot
Angebot = Einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die die essentialia negotii des Vertrages so bestimmt oder bestimmbar angibt, dass das Zustandekommen des Vertrages nur vom Einverständnis des anderen Teils abhängt
Vorliegen einer Willenserklärung
Siehe hierzu ausführlich das Schema Vorliegen einer Willenserklärung.
Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der „essentialia negotii“
Das Angebot muss die essentialia negotii bestimmen oder diese müssen zumindest bestimmbar sein:
-
Beteiligte Parteien
-
Vertragsgegenstand, d.h. beim Kaufvertrag:
-
Kaufgegenstand
-
Kaufpreis
-
Wirksamwerden der Willenserklärung: Abgabe und Zugang (§ 130 I 1 BGB)
Siehe hierzu ausführlich das Schema Wirksamwerden von Willenserklärungen (§ 130 BGB).
Kein Erlöschen des Angebots
- § 145 a.E. BGB: Antragender hat die Bindung ausgeschlossen
- §§ 146 ff. BGB: Keine rechtzeitige Annahme
- § 153 a.E. BGB: Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden
Kein vorheriger oder gleichzeitiger Zugang eines Widerrufs (§ 130 I 2 BGB)
Eine Willenserklärung wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig mit ihrem Zugang ein Widerruf zugeht.
Annahme
Annahme = Einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, mit welcher der Antragsempfänger seine uneingeschränkte Zustimmung zu dem vorgeschlagenen Vertragsschluss zu erkennen gibt.
Vorliegen einer Willenserklärung
Siehe ausführlich: Schema Vorliegen einer Willenserklärung
Inhaltliche Übereinstimmung der Willenserklärungen
- Es muss Konsens über die Hauptinhalte essentialia negotii vorherrschen.
Siehe ausführlich hierzu: Auslegung von Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) - Bei Dissens über Nebeninhalte: §§ 154, 155 BGB
Eine eingeschränkte oder modifizierte Zustimmung stellt rechtstechnisch ein neues Angebot dar.
Wirksamwerden der Willenserklärung: Abgabe und Zugang
Siehe ausführlich: Schema Wirksamwerden von Willenserklärungen (§ 130 BGB)
Kein vorheriger oder gleichzeitiger Zugang eines Widerrufs (§ 130 I 2 BGB)
Eine Willenserklärung wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig mit ihrem Zugang ein Widerruf zugeht.