BGB
Verweise
in § 675m BGB

BGB  
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Auftrag u.Ä.

(1) Der Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungsinstrument ausgibt, ist verpflichtet,
1.
unbeschadet der Pflichten des Zahlungsdienstnutzers gemäß § 675l Absatz 1 sicherzustellen, dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments nur der zur Nutzung berechtigten Person zugänglich sind,
2.
die unaufgeforderte Zusendung von Zahlungsinstrumenten an den Zahlungsdienstnutzer zu unterlassen, es sei denn, ein bereits an den Zahlungsdienstnutzer ausgegebenes Zahlungsinstrument muss ersetzt werden,
3.
sicherzustellen, dass der Zahlungsdienstnutzer durch geeignete Mittel jederzeit die Möglichkeit hat, eine Anzeige gemäß § 675l Absatz 1 Satz 2 vorzunehmen oder die Aufhebung der Sperrung gemäß § 675k Absatz 2 Satz 5 zu verlangen,
4.
dem Zahlungsdienstnutzer eine Anzeige gemäß § 675l Absatz 1 Satz 2 kostenfrei zu ermöglichen und
5.
jede Nutzung des Zahlungsinstruments zu verhindern, sobald eine Anzeige gemäß § 675l Absatz 1 Satz 2 erfolgt ist.
Hat der Zahlungsdienstnutzer den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsinstruments angezeigt, stellt sein Zahlungsdienstleister ihm auf Anfrage bis mindestens 18 Monate nach dieser Anzeige die Mittel zur Verfügung, mit denen der Zahlungsdienstnutzer beweisen kann, dass eine Anzeige erfolgt ist.
(2) Die Gefahr der Versendung eines Zahlungsinstruments und der Versendung personalisierter Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments an den Zahlungsdienstnutzer trägt der Zahlungsdienstleister.
(3) Hat ein Zahlungsdienstleister, der kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgibt, den kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers um Bestätigung ersucht, dass ein für die Ausführung eines kartengebundenen Zahlungsvorgangs erforderlicher Betrag auf dem Zahlungskonto verfügbar ist, so kann der Zahler von seinem kontoführenden Zahlungsdienstleister verlangen, ihm die Identifizierungsdaten dieses Zahlungsdienstleisters und die erteilte Antwort mitzuteilen.
Quelle: BMJ
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Übersicht: Qualifikation, Erfolgsqualifikation, besonders schwerer Fall

StrafrechtStrafrecht AT

Übersicht und Prüfungsschema zu besonderen Umständen der Tat, die zu einem erhöhten Strafrahmen führen. Zu unterscheiden sind:

  • die (echte) Qualifikation, die eine Erweiterung des Tatbestands darstellt, sodass sich auch der Vorsatz auf deren Umstände beziehen muss,
  • die Erfolgsqualifikation, die eine Erweiterung des Tatbestandes darstellt, bei der der Täter mindestens fahrlässig eine umschriebene Folge verursacht und 
  • der besonders schwere Fall, den das Gericht im Rahmen des Grunddeliktes strafschärfend berücksichtigt.

 

 

Qualifikation

Erfolgsqualifikation

Besonders schwerer Fall

Beispiel

Diebstahl mit Waffen
(§ 244 StGB)

Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB)

Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)

Wortlaut

Meist: „Mit [höherem Strafmaß] wird bestraft, wer [das Grunddelikt] begeht und dabei …“

Meist: „Verursacht der Täter durch [das Grunddelikt] … die [schwere Folge] …“

Meist: „In besonders schweren Fällen… Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn …“

Definition

Grunddelikt

+ weiterer, darauf aufbauender Tatbestand mit zumeist einer besonderen Begehungsweise

Grunddelikt

+ weiterer, darauf aufbauender Tatbestand mit einer verursachten schweren Folge

Nur Grunddelikt, dessen Strafrahmen beeinflusst wird

≠weiterer Tatbestand

 

 

Subjektives Element

Vorsatz

Fahrlässigkeit hinsichtlich der schweren Folge (§ 18 StGB), in manchen Fällen Leichtfertigkeit (z.B. § 251 StGB).

 

(Siehe allg. zu den Formen der Fahrlässigkeit die Übersicht hierzu.)

„Quasi-Vorsatz“, § 15 StGB analog (da kein Tatbestand)

Ergebnis

Eigener Tatbestand
(lex specialis)
verdrängt Grunddelikt

Eigener Tatbestand
(lex specialis)
verdrängt Grunddelikt

Kein eigener Tatbestand;
nur Grunddelikt erfüllt, dessen Strafrahmen beeinflusst wird

Rechtsfolge

Strafmaß als verbindliche Rechtsfolge

Strafmaß als verbindliche Rechtsfolge

Weder verbindlich noch abschließend;
Ermessen des Gerichts

Aufbau

Option 1: Gemeinsame Inzidentprüfung mit Grunddelikt

I.      Tatbestand

1.     Objektiver Tatbestand

a)    des Grunddelikts

b)    der Qualifikation

2.     Subjektiver Tatbestand

a)    des Grunddelikts

b)    der Qualifikation

II.    Rechtswidrigkeit

III.   Schuld

 

Option 2: Gemeinsame Prüfung mit Grunddelikt

I.      Tatbestand

1.     Verweis auf Grunddelikt

2.     Obj. TB Qualifikation

3.     Subj. TB Qualifikation

II.     Rechtswidrigkeit

III.    Schuld

 

Option 3: Separate Prüfung

A.   Grunddelikt

I.      Tatbestand

1.     Objektiver Tatbestand 

2.     Subjektiver Tatbestand 

II.     Rechtswidrigkeit

III.    Schuld

 

B.   Qualifikation

I.      Tatbestand

1.    Verweis auf Grundtatbestand (s.o.)

2.   Qualifikationstatbestand

a)   Objektiver Tatbestand 

b)    Subjektiver Tatbestand 

II.     Rechtswidrigkeit

III.   Schuld

Modifikation von Tatbestand und Schuld:

 

I.     Tatbestand

1.     Verwirklichung des Grunddelikts

2.     Eintritt der schweren Folge

3.     Kausalität und obj. Zurechnung

4.     Tatspezifischer Gefahrzusammenhang

5.     Objektive Fahrlässigkeitselemente

a)    Obj. SorgfaltsPV (regelm. durch Verwirklichung des Grunddelikts)

b)    Obj. Vorhersehbarkeit

II.    Rechtswidrigkeit

III.   Schuld

1.     Subjektive Fahrlässigkeitselemente

a)    Subj. SorgfaltsPV

b)    Subj. Vorhersehbarkeit

2.     Allgemeine Entschuldigungsgründe

Prüfung nach der Schuld:

 

 

I.     Tatbestand

II.    Rechtswidrigkeit

III.   Schuld

IV.  Strafzumessung

1.    Objektive Voraussetzungen

2.    Subjektive Voraussetzungen

 

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