BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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Bürgerliches Gesetzbuch
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Auftrag u.Ä.
(1) Zahlungsdienstleister haben Zahlungsdienstnutzer bei der Erbringung von Zahlungsdiensten über die in Artikel 248 §§ 1 bis 12, 13 Absatz 1, 3 bis 5 und §§ 14 bis 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Umstände in der dort vorgesehenen Form zu unterrichten.
(2) Zahlungsauslösedienstleister haben Zahler ausschließlich über die in Artikel 248 § 13 Absatz 1 bis 3 und § 13a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Umstände in der Form zu unterrichten, die in Artikel 248 §§ 2 und 12 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehen ist. Kontoinformationsdienstleister haben Zahlungsdienstnutzer entsprechend den Anforderungen des Artikels 248 §§ 4 und 13 Absatz 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu unterrichten; sie können die Form und den Zeitpunkt der Unterrichtung mit dem Zahlungsdienstnutzer vereinbaren.
(3) Ist die ordnungsgemäße Unterrichtung streitig, so trifft die Beweislast den Zahlungsdienstleister.
(4) Für die Unterrichtung darf der Zahlungsdienstleister mit dem Zahlungsdienstnutzer nur dann ein Entgelt vereinbaren, wenn die Information auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers erbracht wird und der Zahlungsdienstleister
- 1.
- diese Information häufiger erbringt, als in Artikel 248 §§ 1 bis 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehen,
- 2.
- eine Information erbringt, die über die in Artikel 248 §§ 1 bis 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgeschriebenen hinausgeht, oder
- 3.
- diese Information mithilfe anderer als der im Zahlungsdiensterahmenvertrag vereinbarten Kommunikationsmittel erbringt.
(5) Zahlungsempfänger, Dienstleister, die Bargeldabhebungsdienste erbringen, und Dritte unterrichten über die in Artikel 248 §§ 17 bis 18 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Umstände. Der Zahler ist nur dann verpflichtet, die Entgelte gemäß Artikel 248 § 17 Absatz 2 und § 18 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu entrichten, wenn deren volle Höhe vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs bekannt gemacht wurde.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden auf
- 1.
- die Bestandteile eines Zahlungsvorgangs, die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigt werden, wenn
- a)
- der Zahlungsvorgang in der Währung eines Staates außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums erfolgt und sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist oder
- b)
- bei Beteiligung mehrerer Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang von diesen Zahlungsdienstleistern mindestens einer innerhalb und mindestens einer außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist;
- 2.
- Zahlungsvorgänge, bei denen keiner der beteiligten Zahlungsdienstleister innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist.
Quelle: BMJ
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Übersicht: Auslegung von Willenserklärungen
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Übersicht über die Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen (nach verobjektiviertem Empfängerhorizont, §§ 133, 157 BGB) und nicht-empfangsbedürftiger Willenserklärungen (nach tatsächlichem Willen, § 133 BGB).
- Inhaltsverzeichnis
- Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen
- Auslegung nicht-empfangsbedürftiger Willenserklärungen
- Besondere Auslegungsvorschriften
- Zweifelsregelungen
- Sonderfall
Willenserklärung = Kundgabe des Willens, der auf die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolgs gerichtet ist
z.B. Vertragsangebot, Kündigung
Siehe hierzu auch die Übersicht: Rechtserhebliche Handlungen (Willenserklärung, Realakt, Rechtsgeschäft, geschäftsähnliche Handlung)
Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen
- Willenserklärungen sind meist einem anderen gegenüber abzugeben und somit empfangsbedürftig (s. § 130 I BGB). Die Auslegung solcher Willenserklärungen bewegt sich daher im Spannungsfeld des vom Erklärenden wirklich Gemeinten und dem objektiven Erklärungsgehalt.
- Die Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen erfolgt grundsätzlich nach verobjektiviertem Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB). Entscheidend ist, wie ein objektiver Betrachter in der Situation des Empfängers die Erklärung verstanden hätte. Die §§ 133, 157 BGB werden hierbei trotz ihres unterschiedlichen Regelungsgehalts als einheitlicher Auslegungsmaßstab verstanden.
Auslegung nicht-empfangsbedürftiger Willenserklärungen
- Vereinzelt sind Willenserklärungen nicht empfangsbedürftig, sodass es auf das Verständnis eines Empfängers nicht ankommt. Hier ist der tatsächliche Wille der Erklärenden zu erforschen. Die Auslegung erfolgt insoweit lediglich nach § 133 BGB.
- Beispiele für nicht-empfangsbedürftige Willenserklärungen: Testament (§ 2247 BGB), Auslobung (§ 657 BGB)
Besondere Auslegungsvorschriften
In besonderen Konstellationen sind zusätzliche Auslegungsregeln hinzuzuziehen:
- § 305c II BGB: Die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt zulasten des Verwenders (contra proferentem). Arg.: Schutzwürdigkeit der Verbraucher ggü. Unternehmern
- § 346 HGB: Die Auslegungen von Erklärungen von Kaufleuten erfolgt unter Berücksichtigung von Handelsbräuchen. Arg.: Gebräuche des Handelsverkehrs
Zweifelsregelungen
Für bestimmte Rechtsgeschäfte stellt der Gesetzgeber widerlegliche Vermutungen für die Auslegung auf. Beispiele:
- § 113 IV BGB: Ermächtigung Minderjähriger zum Eingehen von Dienst- oder Arbeitsverhältnissen im Zweifel auch für weitere Fälle
- § 154 II BGB: Verabredung von Beurkundung im Zweifel konstitutiv
- § 271 II BGB: Leistungszeitbestimmung im Zweifel nur zugunsten des Schuldners
- § 311c BGB: Verpflichtung zur Belastung oder Veräußerung von Sachen erstreckt sich im Zweifel auch auf Zubehör
- § 329 BGB: Erfüllungsübernahme im Zweifel kein Schuldbeitritt
Sonderfall
- Wenn mehrere Parteien eine Bezeichnung entgegen ihres objektiven Erklärungsgehaltes verwenden, aber übereinstimmend dasselbe damit meinen, sind die Erklärungen so auszulegen, wie sie von den Parteien verstanden wurden (RGZ 99, 147-149). Die objektive Bezeichnung ist somit irrelevant (Grundsatz: falsa demonstratio non nocet).
- Beispiel: V und K einigen sich über den Verkauf von 214 Fass "Haakjöringsköd", wobei beide davon ausgehen, dass hiermit Walfischfleisch bezeichnet werde. Obwohl der Begriff im norwegischen Haifischfleisch bezeichnet, ist ein Vertrag über Walfischfleisch zustande gekommen.
Zuletzt bearbeitet:
Schemata
zu Auftrag u.Ä.
Notizen
zu § 675d BGB
Keine Notizen vorhanden.