Verweise
in § 670 BGB
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
Quelle: BMJ
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