BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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Auftrag u.Ä.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Auftrag u.Ä.
Notizen
zu § 667 BGB
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