BGB
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 667 BGB

BGB  

Bürgerliches Gesetzbuch

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Auftrag u.Ä.
Notizen
zu § 667 BGB
Keine Notizen vorhanden.