BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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Maklervertrag u.Ä.
(1) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(2) Existenzgründer im Sinne des § 513 stehen Verbrauchern in diesem Untertitel gleich.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Maklervertrag u.Ä.
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zu § 655e BGB
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