BGB Bürgerliches Gesetzbuch
Reiserecht
- 1.
- wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
- 2.
- wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.
- 1.
- nach § 651k Absatz 1 Abhilfe verlangen,
- 2.
- nach § 651k Absatz 2 selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
- 3.
- nach § 651k Absatz 3 Abhilfe durch andere Reiseleistungen (Ersatzleistungen) verlangen,
- 4.
- nach § 651k Absatz 4 und 5 Kostentragung für eine notwendige Beherbergung verlangen,
- 5.
- den Vertrag nach § 651l kündigen,
- 6.
- die sich aus einer Minderung des Reisepreises (§ 651m) ergebenden Rechte geltend machen und
- 7.
- nach § 651n Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Tatmehrheit (Realkonkurrenz) (§ 53 StGB)
Prüfungsschema zur Tatmehrheit (Realkonkurrenz) gem. § 53 StGB, die vorliegt, wenn der Täter einen oder mehrere Tatbestände durch mehrere Handlungen verletzt.
- Inhaltsverzeichnis
- Täter verletzt mehrere Tatbestände oder einen Tatbestand mehrmals
- Handlungsmehrheit
- Gesetzeskonkurrenz (‚unechte Konkurrenz‘)
- Mitbestrafte Vortat
- Mitbestrafte Nachtat
- Rechtsfolge
Täter verletzt mehrere Tatbestände oder einen Tatbestand mehrmals
Nur dann stehen diese in Konkurrenz zueinander.
Handlungsmehrheit
Es liegen mehrere Handlungen vor, die auch keine Handlungseinheit (siehe Schema Tateinheit, § 52 StGB) bilden.
Gesetzeskonkurrenz (‚unechte Konkurrenz‘)
Gesetzeskonkurrenzen gehen § 55 ff. StGB vor und filtern daher zunächst weitere Tatbestände heraus.
Mitbestrafte Vortat
Tatbestand ist notwendigerweise Vorbereitungshandlung der Haupttat
z.B: T unterschlägt den Hausschlüssel des O und bricht damit später in dessen Wohnung ein, um dessen PS5 zu stehlen.
Mitbestrafte Nachtat
Tatbestand intensiviert nur die Verletzung desselben Rechtsguts
z.B.: T stielt die PS5 des O (§ 242 StGB) und schrottet sie (§ 303 StGB)
Rechtsfolge
Verhängung einer Gesamtstrafe, die (wie bei der Tateinheit zunächst ebenfalls) auf einer Einzelstrafe innerhalb des Strafrahmens der schwersten verwirklichten Tat beruht. Sie wird jedoch ergänzt (geschärft) durch einen zusätzlichen Anteil für die weiteren begangenen Delikte (§§ 53, 54).
Dies ist für den Täter ungünstiger als lediglich der Rahmen des schwersten verwirklichten Tatbestandes bei Tateinheit (§ 52 II 1 StGB).