BGB
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Verweise
in § 650v BGB

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Bürgerliches Gesetzbuch

Der Unternehmer kann von dem Besteller Abschlagszahlungen nur verlangen, soweit sie gemäß einer Verordnung auf Grund von Artikel 244 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vereinbart sind.
Quelle: BMJ
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