BGB
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Verweise
in § 650s BGB

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Bürgerliches Gesetzbuch

Der Unternehmer kann ab der Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers oder der bauausführenden Unternehmer eine Teilabnahme der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen verlangen.
Quelle: BMJ
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