BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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Werkvertrag u.Ä.
Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu, es sei denn, der Vertrag wurde notariell beurkundet. Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 249 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht zu belehren.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Werkvertrag u.Ä.
Notizen
zu § 650l BGB
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