BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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Werkvertrag u.Ä.
(1) Verbraucherbauverträge sind Verträge, durch die der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird.
(2) Der Verbraucherbauvertrag bedarf der Textform.
(3) Für Verbraucherbauverträge gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Kapitels.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Werkvertrag u.Ä.
Notizen
zu § 650i BGB
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